Die Kosten für Ihre Firmenwebsite können Sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehen. Die einzige Frage ist, wann: Lässt eine Agentur eine fertige Website für Sie erstellen, landet der Betrag nicht im Jahr der Rechnung in Ihrer Gewinnermittlung, sondern verteilt sich in der Regel über drei Jahre. Bauen Sie die Seite selbst oder zahlen Sie laufende Betreuung, ziehen Sie sofort ab.

Dieser Unterschied entscheidet über mehrere Hundert Euro Liquidität im ersten Jahr, und er hängt an einem Punkt, den kaum ein Angebot benennt: an der Art des Vertrags. Der Artikel ordnet die Regeln allgemein ein und rechnet ein Beispiel durch. Er ersetzt keine Steuerberatung – die Einordnung Ihres konkreten Falls gehört in die Hände Ihrer Steuerberaterin oder Ihres Steuerberaters.
Sofort abziehen oder über drei Jahre verteilen?
Darüber entscheidet, ob Sie die Website gekauft oder selbst hergestellt haben. Kaufen Sie ein fertiges Ergebnis ein, erwerben Sie ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das wird aktiviert, steht also als Wert in Ihrer Bilanz und mindert den Gewinn erst über die Jahre seiner Nutzung. Stellen Sie die Seite dagegen selbst her, greift ein Aktivierungsverbot: Nach § 5 Abs. 2 EStG darf ein Aktivposten nur angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben wurde. Selbst Geschaffenes fällt damit heraus und ist sofort abziehbar.
Praktisch läuft die Grenze entlang des Vertragstyps. Ein Werkvertrag schuldet ein Ergebnis – die fertige, abgenommene Website. Das ist ein entgeltlicher Erwerb, also aktivieren und abschreiben. Ein Dienstvertrag schuldet Tätigkeit statt Ergebnis: laufende Betreuung, Weiterentwicklung im Monatspaket, Stundenkontingente. Was dabei entsteht, gilt als selbst geschaffen und ist im Jahr der Zahlung voll abziehbar.
Für die Praxis heißt das: Schauen Sie in Ihr Angebot, bevor Sie kalkulieren. Ein Festpreis für eine abgenommene Website ist der klassische Werkvertrag. Ein monatliches Betreuungspaket ohne Abnahmezeitpunkt ist es nicht. Mischformen kommen häufig vor: die Erstellung als Werk, danach ein Pflegevertrag. Dann werden beide Teile getrennt behandelt.
Warum die Ein-Jahres-Regel für Software hier nicht gilt
Für Computerhardware und Software erlaubt die Finanzverwaltung eine Nutzungsdauer von einem Jahr, die Anschaffung wirkt sich also sofort in voller Höhe aus. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022, anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Für Websites gilt das ausdrücklich nicht: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit Verfügung vom 29. April 2024 festgehalten, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht in den Anwendungsbereich dieses Schreibens fallen, und empfiehlt stattdessen drei Jahre.
Eine Einordnung dazu: Die Verfügung ist eine Anweisung an die hessischen Finanzämter und gilt formal nicht bundesweit. Eine abweichende Weisung anderer Länder ist nicht bekannt, und die Verfügung wird in der Fachliteratur bundesweit als Maßstab herangezogen — sie ist damit der beste verfügbare Anhaltspunkt, aber keine Norm.
Das ist der häufigste Fehler in Ratgebertexten zum Thema, und er ist teuer in beide Richtungen: Wer die Website im ersten Jahr komplett abzieht, riskiert eine Korrektur bei der nächsten Betriebsprüfung. Wer umgekehrt gar nichts ansetzt, verschenkt drei Jahre lang Betriebsausgaben. Die drei Jahre sind dabei eine Empfehlung. Die Verfügung bezeichnet die Nutzungsdauer ausdrücklich als Ermessensentscheidung, die von Funktionsumfang und Ausgestaltung der Seite abhängt. Wer begründen kann, dass seine Seite kürzer oder länger genutzt wird, kann davon abweichen.
Ein zweiter Irrtum betrifft die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter. Die 800 € netto, bis zu denen sich eine Anschaffung sofort absetzen lässt, gelten nach § 6 Abs. 2 EStG ausdrücklich nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Eine Website ist immateriell und fällt nicht darunter – auch eine kleine Seite für 900 € wird abgeschrieben, wenn sie als Werk erworben wurde.
Quelle: OFD Frankfurt/M. v. 29.04.2024 – S 2190 A-00021-0357-St 214, NWB Datenbank
Welche Kostenposition wann abziehbar ist
Nur die Erstellung selbst wird verteilt. Alles, was danach regelmäßig anfällt, ist laufender Aufwand und im Jahr der Zahlung voll abziehbar: Hosting, Domaingebühr, Pflege, Textarbeit, SEO, Anzeigenbudget. Damit fällt der überwiegende Teil dessen, was eine Website über die Jahre kostet, ohnehin sofort ins Gewicht.
Eine Ausnahme verdient Beachtung, weil sie sich anders verhält als alles andere in der Tabelle: eine Domain, die Sie einem Vorbesitzer abkaufen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein so erworbener Domain-Name in der Regel ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist – er wird also nicht abgeschrieben. Der Kaufpreis bleibt im Anlagevermögen stehen und wirkt sich erst aus, wenn Sie die Domain verkaufen oder aufgeben. Die jährliche Gebühr Ihres Providers ist davon nicht betroffen, die ist schlicht Betriebsausgabe.
| Position | Abziehbar | Hintergrund |
|---|---|---|
| Website als Werk beauftragt | über 3 Jahre | Entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut |
| Website selbst gebaut | sofort | Aktivierungsverbot für selbst Geschaffenes |
| Pflege, Updates, Texte | sofort | Erhaltungsaufwand, es entsteht nichts Neues |
| Hosting und Domaingebühr | sofort | Laufende Betriebsausgabe mit ordnungsgemäßer Rechnung |
| Domain vom Vorbesitzer gekauft | erst beim Verkauf | In der Regel nicht abnutzbar, deshalb keine Abschreibung |
Quelle: BFH, Urteil v. 19.10.2006 – III R 6/05, BStBl 2007 II S. 301
Was eine Website für 6.000 Euro nach Steuern kostet
Bei 6.000 € netto, als Werk beauftragt, schreiben Sie drei Jahre lang je 2.000 € ab. Was davon tatsächlich zurückkommt, hängt an Ihrem Grenzsteuersatz – also am Satz auf den zuletzt verdienten Euro, nicht am Durchschnitt. Bei einem Einzelunternehmen mit 42 % sind das 840 € pro Jahr und 2.520 € über die volle Laufzeit. Effektiv kostet die Website damit rund 3.480 €.
Bei einer GmbH liegt die Belastung aus Körperschaft- und Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Gemeinde bei etwa 30 %, die Ersparnis entsprechend bei rund 1.800 €. In beiden Fällen gilt: Die Umsatzsteuer ist kein Kostenfaktor, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie zahlen der Agentur 7.140 € brutto, holen sich die 1.140 € Umsatzsteuer über die Voranmeldung zurück und rechnen ausschließlich mit dem Nettobetrag. Nur wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, trägt die Umsatzsteuer wirklich.
Auf die Entscheidung selbst wirkt sich das selten aus, auf den Vergleich schon: Zwischen einem Baukasten für 40 € im Monat und einer beauftragten Website steht nach Steuern ein kleinerer Unterschied als auf dem Angebot. Wie sich der Preis einer Website überhaupt zusammensetzt, steht in unserem Überblick zu den Kosten einer professionellen Website; ob es dafür Zuschüsse gibt, klärt der Beitrag zur Website-Förderung in NRW.
| Zeitraum | Abschreibung | Ersparnis bei 42 % |
|---|---|---|
| Jahr 1 | 2.000 € | 840 € |
| Jahr 2 | 2.000 € | 840 € |
| Jahr 3 | 2.000 € | 840 € |
| Summe | 6.000 € | 2.520 € |
Was Sie mit Ihrer Steuerberatung klären sollten
Drei Punkte lassen sich nicht pauschal beantworten und gehören deshalb besprochen, bevor die Rechnung gebucht wird. Erstens die Nutzungsdauer, wenn Ihre Seite deutlich mehr leistet als eine Visitenkarte – ein Shop oder ein Kundenportal kann eine andere Einschätzung rechtfertigen. Zweitens die Aufteilung bei gemischten Angeboten, in denen Erstellung und laufende Betreuung in einer Summe stehen. Drittens der Zeitpunkt des Abzugs, wenn Ihr Betrieb keine Bilanz aufstellt, sondern die Einnahmenüberschussrechnung nutzt.
Was Sie dafür bereitstellen sollten, ist wenig: eine Rechnung, die Erstellung und laufende Leistungen getrennt ausweist, und die Angabe, wann die Website abgenommen wurde. Beides erleichtert die Zuordnung erheblich, und beides ist etwas, worauf Sie beim Angebot bestehen können, statt es hinterher zu rekonstruieren.
Wir weisen unsere Angebote entsprechend aus und nennen vorab, was Erstellung und laufender Betrieb jeweils kosten; wie wir dabei vorgehen, steht auf der Seite zu Webdesign und Entwicklung. Wenn Sie ein Angebot vorliegen haben, in dem alles in einer Position steht: Schicken Sie es uns, wir sagen Ihnen, wo die Trennlinie sinnvoll verläuft.
Häufige Fragen
Das hängt vom Umfang ab. Wird die bestehende Seite überarbeitet, ist das Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar. Entsteht faktisch eine neue Website mit anderer Struktur und neuen Funktionen, liegt ein neues Wirtschaftsgut vor und die Abschreibung beginnt von vorn. Die Grenze verläuft fließend und gehört besprochen.
Dann ist der Restbuchwert nicht verloren. Wird die alte Seite abgeschaltet, buchen Sie den noch nicht abgeschriebenen Betrag im selben Jahr aus, und er wirkt sich in voller Höhe gewinnmindernd aus. Ein Relaunch im zweiten Jahr kostet steuerlich also nichts zusätzlich.
Ja, als vorweggenommene Betriebsausgaben. Voraussetzung ist ein erkennbarer Zusammenhang mit der später aufgenommenen Tätigkeit. Heben Sie die Rechnungen auf, auch wenn Ihr Gewerbe erst Monate danach angemeldet wird – ohne Beleg lässt sich der Zusammenhang später nicht mehr herstellen.