Eine barrierefreie Website ist für die meisten kleinen Betriebe keine Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) greift seit dem 28. Juni 2025 nur, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Privatkunden können über Ihre Website etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen, etwa im Onlineshop oder per Terminbuchung – und Ihr Betrieb ist kein Kleinstunternehmen, beschäftigt also zehn oder mehr Personen oder liegt bei Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 2 Millionen €.

Viele Ratgeber lesen das strenger, einige lesen die Ausnahme schlicht falsch. Dieser Artikel ordnet die Frage anhand des Gesetzestextes und der Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums, Stand September 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt aber, wo Ihr Betrieb steht und an welcher Stelle die Auslegung tatsächlich offen ist.
Wann eine Website unter das BFSG fällt
Eine Website fällt unter das BFSG, wenn über sie eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ läuft. Das Gesetz meint damit Dienste, die über Websites angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“ (§ 2 Nr. 26 BFSG). Ein Privatkunde muss über die Seite also etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag schließen können.
Wie weit das reicht, zeigen die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums an einem Friseursalon: Online-Terminbuchung und der Verkauf von Haarpflegeprodukten fallen beide darunter, und barrierefrei sein muss dann die gesamte Website einschließlich Bestellabschluss. Die andere Grenze zieht die Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Eine Seite, die „ausschließlich informativ ist“ oder auf der Leistungen „lediglich beworben“ werden, „sollte“ nicht erfasst sein, weil die individuelle Anfrage fehlen dürfte. Angebote nur für Geschäftskunden sollten nach der Bundesfachstelle ebenfalls nicht betroffen sein, denn das Gesetz schützt Verbraucher.
Die Tabelle gilt für Betriebe oberhalb der Kleinstunternehmen-Grenze. Darunter ist die Antwort in jeder Zeile: nein.
| Was Ihre Website bietet | Pflicht? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Leistungen, Referenzen, Öffnungszeiten | nein | Reine Präsentationswebsite, keine individuelle Anfrage |
| Telefonnummer und E-Mail-Adresse | nein | Kontaktangaben, kein Vertragsschluss über die Website |
| Kontaktformular für Anfragen | umstritten | Kammern und Verbände legen es unterschiedlich aus |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | ja | In den BMAS-Leitlinien ausdrücklich genannt |
| Onlineshop für Privatkunden | ja | Der klassische elektronische Geschäftsverkehr |
| Angebot nur für Geschäftskunden | nein | Das BFSG schützt ausschließlich Verbraucher |
Quelle: BMAS-Leitlinien zum BFSG; FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit; ZDH-Leitfaden (08/2026)
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – richtig gelesen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen € Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen € Bilanzsumme ausweist. Die Beschäftigtenzahl muss also immer passen, bei den Finanzen genügt einer der beiden Werte.
Wie gezählt wird, erklärt die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF): in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeitkräfte also anteilig. Auszubildende und Beschäftigte in Elternzeit zählen nicht, mitarbeitende Inhaber und regelmäßig tätige Teilhaber dagegen schon. Der Umsatz zählt netto, und die Größenklasse wechselt erst, wenn ein Betrieb die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschreitet. Ein Handwerksbetrieb mit neun Angestellten und mitarbeitendem Meister liegt damit bereits bei zehn.
Die Leitlinien rechnen das am Friseursalon durch: Mit vier Beschäftigten und 1 Million € Umsatz ist er ausgenommen, obwohl er online Termine vergibt. Mit vier Beschäftigten und 2,1 Millionen € Umsatz ist er es nicht mehr, mit zehn Beschäftigten und 1 Million € Umsatz ebenso wenig.
Zwei Lesefehler stehen auf gut rankenden Ratgeberseiten. Der erste macht aus dem „und“ ein „oder“: Dann wäre ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten und 1 Million € Umsatz ausgenommen. Er ist es nicht, weil die Beschäftigtengrenze immer eingehalten sein muss.
Der zweite behauptet, die Ausnahme gelte nicht für Betriebe, die „Produkte verkaufen“, also nicht mit Onlineshop. Das verwechselt zwei Begriffe. Produkte, für die das BFSG gilt, sind nur die Geräte, die das Gesetz abschließend aufzählt: Computer, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten, E-Book-Reader und einige weitere (§ 1 Abs. 2). Wer mit solchen Geräten zu tun hat, etwa als Händler, ist auch als Kleinstunternehmen nicht ausgenommen. Der Onlineshop, in dem eine Tischlerei Schneidebretter oder ein Friseur Shampoo verkauft, ist dagegen eine Dienstleistung, und die ist für Kleinstunternehmen ausgenommen.
Kontaktformular: Hier sind sich selbst Kammern und Verbände uneinig
Ob ein einfaches Kontaktformular die Pflicht auslöst, ist offen. Die IHK Schwerin nennt Kontaktformulare ausdrücklich als Beispiel, gleichrangig mit Webshops und Terminbuchungsmasken. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hält in seinem Leitfaden (Stand August 2026) dagegen: Kontaktformulare dienten „in der Regel zur allgemeinen Erstkontaktaufnahme“ und seien deshalb üblicherweise nicht erfasst. Anders sei es, wenn ein Formular erkennbar vor allem konkreten Vertragsverhandlungen oder dem direkten Vertragsschluss dient. Bei Terminbuchungen sieht der ZDH es dagegen streng: Auch eine reine Online-Terminbuchung mit Zahlung vor Ort spreche „einiges dafür“, dass das BFSG greift.
Der Gesetzestext stützt eher die Lesart des ZDH, weil er eine Anfrage „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ verlangt. Ein Formular mit Name, E-Mail-Adresse und Nachrichtenfeld ist davon ein Stück entfernt, eines, über das ein Privatkunde ein konkretes Angebot anfordert, schon näher dran. Eine verbindliche Klärung durch Behörde oder Gericht haben wir bis September 2026 nicht gefunden. Wer oberhalb der Kleinstunternehmen-Grenze liegt, baut das Formular deshalb besser gleich barrierefrei, statt auf die günstigere Auslegung zu setzen.
Was verpflichtete Betriebe umsetzen müssen
Wer unter das BFSG fällt, muss die Website barrierefrei gestalten und in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise angeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (§ 14 mit Anlage 3). Technischer Maßstab sind nach Auskunft der Bundesfachstelle die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 in den Stufen A und AA, auf die die europäische Norm EN 301 549 verweist.
Praktisch heißt das unter anderem: Jede Funktion lässt sich per Tastatur bedienen, Bilder haben Alternativtexte, Formularfelder sind beschriftet, Kontraste reichen für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, und die Seite funktioniert mit Screenreader und vergrößerter Schrift.
Kontrolliert wird von der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), bei der Verbraucher Barrieren melden können. Findet sie einen Verstoß, fordert sie laut BMAS-Leitlinien zuerst zur Nachbesserung auf. Reagiert der Betrieb nicht, folgt eine zweite Aufforderung mit der Drohung, die Dienstleistung einstellen zu lassen, bei einem Onlineshop also den Verkauf über die Website. Daneben sind Bußgelder bis 100.000 € möglich, und zwar schon dann, wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen, weil die Dienstleistung ohne sie gar nicht angeboten werden darf (§ 37 mit § 14 Abs. 1). Bis 10.000 € drohen etwa, wenn ein Betrieb einen erkannten Mangel nicht selbst der Behörde meldet. Der ZDH weist außerdem auf mögliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände hin; eine Gerichtsentscheidung dazu haben wir bis September 2026 nicht gefunden.
Die Übergangsregeln in § 38 werden oft als Schonfrist bis 2030 gelesen. Tatsächlich erlauben sie zweierlei: Produkte, die schon vor dem 28. Juni 2025 für die Dienstleistung eingesetzt wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen, und Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, längstens bis zum selben Datum. Eine allgemeine Frist für Websites steht dort nicht. Einen engen Ausweg gibt es für Betriebe, die die Anforderungen unverhältnismäßig belasten würden: Sie dürfen sich darauf berufen, müssen die Beurteilung aber dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 17).
Wann sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Auch ohne Pflicht spricht einiges dafür, eine neue Website gleich barrierefrei zu bauen. Das Bundesarbeitsministerium verweist in seinen Leitlinien auf eine älter werdende Kundschaft und hält es für möglich, dass das Gesetz auf weitere Produkte und Dienstleistungen ausgeweitet wird. Und wer zwei Geschäftsjahre in Folge über der Grenze liegt, ist kein Kleinstunternehmen mehr.
Nachträglich barrierefrei zu machen, heißt meist, Vorlagen, Formulare und Farben noch einmal anzufassen, beim Neubau ist es eine Entscheidung am Anfang. Deshalb ist Barrierefreiheit nach WCAG 2.1 AA bei jeder Website aus unserem Bereich Webdesign & Entwicklung enthalten, ohne Aufpreis. Was ein Neubau insgesamt kostet, steht im Artikel zu den Kosten eines Website-Relaunchs.
Prüfen Sie zuerst die zwei Fragen: Können Privatkunden über Ihre Seite buchen oder bestellen? Und hat Ihr Betrieb zehn oder mehr Beschäftigte oder liegt er bei Umsatz und Bilanzsumme über 2 Millionen €? Ist eine der beiden Antworten nein, müssen Sie nichts nachrüsten. Halten Sie die Zahlen der letzten zwei Geschäftsjahre bereit, falls die Marktüberwachung nachfragt. Sind beide ja und Sie wollen wissen, was die Umstellung Ihrer Website kostet, schreiben Sie uns.
Häufige Fragen
Nein. Die Pflicht, nach Anlage 3 BFSG anzugeben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, trifft nur Betriebe, deren Website unter das Gesetz fällt. Wer freiwillig barrierefrei baut, kann solche Angaben trotzdem machen, als Hinweis für Kunden. Sie sollten dann aber stimmen, denn Kunden lesen sie als Zusage.
Allein nicht. Solche Plugins legen eine Bedienleiste über die Seite, etwa für größere Schrift oder höheren Kontrast, ändern aber den Aufbau darunter nicht. Fehlende Alternativtexte, unbeschriftete Formularfelder oder ein Menü, das sich nicht per Tastatur bedienen lässt, bleiben bestehen. Genau daran messen die WCAG-Kriterien.
Ein erster Test geht ohne Werkzeug: Bedienen Sie die Seite nur mit der Tabulatortaste und vergrößern Sie die Schrift auf 200 %. Automatische Prüftools finden weitere Fehler, etwa fehlende Alternativtexte, aber nicht alle. Nach dem W3C können sie Barrierefreiheit nicht feststellen, nur bei der Prüfung helfen. Verlässlich ist erst ein Test gegen die WCAG-Kriterien.
Das kann sein. Das BFSG knüpft an Verbraucherverträge an; ein Shop, der sich nur an Firmen richtet, fällt heraus. Lässt der Bestellprozess aber jeden zu, ohne Firmennachweis, bedient er faktisch auch Verbraucher. Oberhalb der Kleinstunternehmen-Grenze sollten Sie dann mit der Pflicht rechnen oder Privatbestellungen ausschließen.
Das kann sein. Das Gesetz knüpft nicht an die Rechtsform an: Dienstleistungserbringer ist jede natürliche oder juristische Person, also auch ein eingetragener Verein (§ 2 Nr. 4). Entscheidend ist wie bei Betrieben, ob Privatleute über die Website etwas buchen oder kaufen können, etwa Kurse oder Tickets. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme dürfte die meisten Vereine erfassen.